Sie haben einen Kredit, einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen, oder sich bei einem Hausverwalter für eine bestimmte Mietwohnung interessiert?
Vielleicht haben Sie auch nur ein Konto eingerichtet oder sind eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen.
Oder Sie haben im Internet etwas auf Rechnung oder gegen Ratenzahlung gekauft.
In diesen und ähnlichen Fällen haben Sie immer durch Ihre Unterschrift unter den Vertrag oder durch Ihre Unterschrift unter einer gesonderten Vereinbarung eine SCHUFA-Klausel akzeptiert.
Die SCHUFA-Klausel kann als gesonderter Absatz Teil der Vertragsurkunde sein oder sie wird in einem gesonderten Dokument zusammen mit dem Vertrag mitgeliefert.
Die Klausel bezieht sich sehr oft nicht ausschließlich auf die SCHUFA, sondern auch auf andere bekannte Auskunfteien wie Boniversum oder Infoscore.
Mit der SCHUFA-Klausel geben Sie Ihr Einverständnis zum Datenaustausch Ihres Vertragspartners mit der SCHUFA.
Mittelbar willigen Sie darüber hinaus auch in die weitere Verwendung Ihrer Daten durch die SCHUFA ein.
Das bedeutet: Die SCHUFA kann Ihre Daten an bestimmte andere Stellen, ihre Partner, weiterleiten, wenn diese ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Müssen Sie SCHUFA-Klauseln unterschreiben?
Regelmäßig taucht die Frage auf, ob Verbraucher die Vereinbarung einer SCHUFA-Klausel verweigern können.
Natürlich können Verbraucher Ihre Unterschrift unter die Klausel verweigern oder den Text einfach durchstreichen. Doch das hat erhebliche Konsequenzen.
Verträge mit Kreditcharakter werden regelmäßig ohne akzeptierte SCHUFA-Klausel nicht zustande kommen.
Kreditcharakter haben in gewisser Weise alle Verträge, nach deren Inhalt die Kunden die erhaltene Leistung nicht sofort voll bezahlen müssen. Kauf auf Rechnung ist ein Beispiel.
Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse, die über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum abgeschlossen werden, und bei denen in regelmäßigen Abständen Zahlungen für erbrachte Teilleistungen fällig werden.
Beispiele sind Mietverträge, Handyverträge aber auch Energielieferungsverträge.
Bei Kreditverträgen gibt es noch eine weitere Besonderheit. Banken sind gesetzlich verpflichtet, vor Kreditvergabe eine Bonitätsprüfung unter Einschaltung von Wirtschaftsauskunfteien vorzunehmen.
Wer die Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel verweigert oder die Klausel im Kreditvertrag streicht, der erhält in Deutschland keinen Kredit. Es bleibt nur ein Kredit ohne SCHUFA aus dem Ausland.
Praktisch hat der Verbraucher keine andere Wahl: Er muss seine Einwilligung in den Datenaustausch mit Wirtschaftsauskunfteien geben.
SCHUFA-Klausel: Definition
Für Verbraucher mag es widersinnig klingen. Aber eigentlich dient die SCHUFA-Klausel dem Verbraucherschutz.
Mit ihr erteilt der Verbraucher seine Einwilligung in den Datenverkehr zwischen der SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien einerseits und den Vertragspartnern (Händlern, Banken und anderen) der Kreditauskunfteien auf der anderen Seite.
Das bedeutet, keiner kann, mit wenigen Ausnahmen, Daten an die SCHUFA liefern oder Auskünfte einholen, ohne dass der Verbraucher vorher zugestimmt hat.
Früher war die Einwilligungsklausel sehr pauschal. Verbraucher waren gezwungen, eine Klausel zu unterzeichnen, nach der praktisch alles erlaubt war.
Bereits Mitte der achtziger Jahre haben Gerichte jedoch zu Gunsten der Verbraucher entschieden und pauschale Einwilligungsklauseln verboten. Die Novelle des Datenschutzrechts aus dem Jahre 2010 hat den Verbraucherschutz nochmals verbessert.
Kern des verbesserten Verbraucherschutzes ist die Einführung einer Interessenabwägung bei der Weitergabe von Daten an Wirtschaftsauskunfteien.
Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, sofern die Interessen der Kreditwirtschaft und der Allgemeinheit diejenigen des Verbrauchers am Schutz seiner Daten übersteigen.
Nur darin muss der Verbraucher einwilligen. Verlangt die SCHUFA-Klausel eine weitergehende Zustimmung, ist sie unwirksam.
Im Einzelnen enthält der Text einer Schufa-Klausel folgendes:
1. Die Einwilligung, dass der Vertragspartner (zum Beispiel die Bank) eine Bonitätsauskunft bei der SCHUFA einholen darf.
2. Die Einwilligung zur sogenannten „Einmeldung“ vertragsrelevanter Daten an die SCHUFA. Dazu gehören Daten über Anträge, Vertragskonditionen, vertragsmäßige Abwicklung und einvernehmliche Vertragsänderungen.
3. Die Information, unter welchen Voraussetzungen Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten rechtmäßig an die Wirtschaftsauskunftei weitergegeben werden dürfen (nur nach einer individuellen Interessenabwägung).
4. Bei Krediten: Die Befreiung der vertragsschließenden Bank vom Bankgeheimnis, soweit eine Datenübermittlung wegen vertragswidrigen Verhaltens nach dem Bundesdatenschutzgesetz erlaubt ist.
5. Eine Darstellung, was die SCHUFA mit den übermittelten und gespeicherten Daten anstellt. Beispiele: Weitergabe der Daten an Vertragspartner im EU-Binnenmarkt. Datenauskünfte an Unternehmen, die Partner der SCHUFA sind, sofern im Einzelfall ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Verwendung der Daten für das Scoreverfahren.
6. Eine Information über die Möglichkeit bei der SCHUFA Eigenauskünfte (kostenlose Datenkopie) einzuholen. Häufig wird der SCHUFA-Klausel ein besonderes Merkblatt der Wirtschaftsauskunftei beigefügt.
7. Die Mitteilung, welche Wirtschaftsauskunfteien neben der SCHUFA eingeschaltet werden und welche Daten auf welche Weise mit diesen Unternehmen ausgetauscht werden.
Ein gutes Beispiel für eine umfassende SCHUFA-Klausel bei Kreditverträgen finden Sie auf der Webseite des Kreditvermittlers Creditolo.
Der für die SCHUFA und für ihre Vertragspartner wunde Punkt ist die Interessenabwägung bei der Weitergabe und Verarbeitung negative Merkmale. Hier geschehen in der Praxis verhältnismäßig häufig Fehler.
Nähere Einzelheiten enthält der Beitrag über die Löschung unberechtigter SCHUFA Eintragungen.
Datenweitergabe ohne Einwilligung
Ausnahmsweise ist eine Datenweitergabe durch die SCHUFA an Dritte zulässig, wenn an der Weitergabe ein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht.
Gläubiger bzw. ihre Vertreter, Anwälte und Inkassounternehmen, können ohne Einwilligung Daten übermitteln und Auskünfte einholen, wenn eine ordnungsgemäß angemahnte, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde.
Im SCHUFA Merkblatt für die Kreditwirtschaft heißt es dazu:
Unabhängig von der Bewilligung (durch den Verbraucher) erfolgt die Übermittlung von Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung durch Kreditinstitute an die SCHUFA nur dann, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
Dies setzt in der Regel eine Prüfung des Einzelfalles voraus. Ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwillig- bzw. Zahlungsunfähigkeit beruht, so wird die Interessenabwägung allgemein dazu führen, dass das betreffende Merkmal übermittelt werden darf.
SCHUFA-Klausel bei Kontoeröffnung
Wer ein Girokonto eröffnen möchte, dem wird regelmäßig eine SCHUFA-Klausel vorgelegt. Natürlich sieht die Bank nicht gerne, wenn der Kunde die Klausel streicht.
Allerdings wird die Bank in aller Regel die Einrichtung eines Kontos daran nicht scheitern lassen.
Eine andere Frage ist jedoch, in welchem Umfang Nebenleistungen, die sonst mit der Kontoeinrichtung automatisch verbunden sind, gewährt werden.
Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass bei Verweigerung der Einwilligungserklärung in die Datenübermittlung an die SCHUFA oder andere Wirtschaftsauskunfteien Dispositionskredite nicht gewährt und Karten nicht ausgegeben werden.
Einwilligungserklärung bei Immobilienfinanzierungen
Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen beginnt das Kreditantragsverfahren häufig mit einer formularmäßigen Selbstauskunft über die Vermögensverhältnisse, die dem Kreditgeber als Grundlage für ein Angebot dient.
Diese enthält regelmäßig eine SCHUFA-Klausel. Die SCHUFA-Klausel dient zunächst als Ermächtigung für die Einholung einer schufaneutralen Konditionenanfrage.
Der Immobilienfinanzierer schätzt auf der Grundlage der so gewonnenen Angaben die Realisierbarkeit der Baufinanzierung ab und ermittelt einen der Bonität seines Kunden entsprechenden Zinssatz.
Kommt es zu einem Kreditangebot, wird die Bank die SCHUFA erneut in Anspruch nehmen und diesmal eine echte Kreditanfrage anmelden. Die Kreditanfrage steht für ein Jahr in der Schufadatei und ist für andere Kreditgeber zehn Tage sichtbar.
SCHUFA-Klauseln bei Mietverträgen
Mieter werden SCHUFA-Klauseln vor allem in Mietinteressentenbögen und Mietverträgen von Großvermietern finden.
Ein typisches Beispiel ist die SCHUFA-Klausel zu Mietanträgen der Seher Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH.
Andere Vermieter werden sich möglicherweise mit der Vorlage einer SCHUFA-Bonitätsauskunft zufrieden geben.
Die Bonitätsauskunft kann bei der SCHUFA direkt bestellt werden und kostet gegenwärtig 29,95 Euro. Sie besteht aus zwei voneinander getrennten Teilen.
Der erste Teil dient zur Vorlage an den Vermieter und enthält im Wesentlichen die Mitteilung, dass keine bzw. welche negativen Merkmale vorliegen. Der zweite Teil enthält persönliche Daten.
SCHUFA und Arbeitsverhältnisse
Darf ein Arbeitgeber von einem Bewerber eine SCHUFA Auskunft verlangen?
Der Arbeitgeber kann nicht einfach eine Auskunft bei einer Wirtschaftsauskunftei anfordern. Dazu fehlt ihm die Berechtigung. Natürlich sieht die Sache anders aus, wenn der Bewerber seine Einwilligung gibt.
In der Regel werden Arbeitgeber jedoch diesen Weg nicht gehen. Vielmehr werden sie den Bewerber bitten, eine Eigenauskunft vorzulegen.
Aber auch dieses Verfahren ist nicht in jedem Fall zulässig. Grundsätzlich gehen Bonitätsdaten dem Arbeitgeber nichts an.
Das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers und das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre verbieten grundsätzlich den Zugriff auf Daten, die in der SCHUFA oder in einer anderen Auskunftei gespeichert sind.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich der Bewerber um einen Arbeitsplatz mit einer besonderen Vertrauensstellung bemüht.
Von einer besonderen Vertrauensstellung spricht man, wenn der Arbeitgeber mit einer Fehlbesetzung einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden riskiert. Leitende Positionen vor allem im Rechnungswesen können beispielsweise in diese Kategorie fallen.
In solchen Fällen besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, allgemeine Informationen zur Kreditwürdigkeit des Bewerbers einsehen zu können.
Der Arbeitgeber hat aber kein Recht auf eine umfassende Schufaauskunft, wie sie zum Beispiel Banken anfordern.
Vor diesem Hintergrund dürfte der erste Teil der unter dem vorherigen Kapitel erwähnten Bonitätsauskunft ausreichen.
SCHUFA Daten überwachen
In den bisherigen Kapiteln ist deutlich geworden, dass die SCHUFA und auch andere, weniger zitierte Wirtschaftsauskunfteien das wirtschaftliche Leben von Verbrauchern begleiten und beeinflussen.
Deswegen ist es wichtig, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, was Wirtschaftsauskunfteien über Sie so gesammelt haben. Falsche Eintragungen sollten so schnell wie möglich berichtigt werden.
Nach der neuesten Änderung datenschutzrechtlicher Regeln stehen Verbrauchern kostenlose Datenkopien zu. Die können auch mehrmals im Jahr beantragt werden.
Mitgeteilt werden der Basisscore, die an Partnerunternehmen während der letzten zwölf Monate übermittelten Branchenscores, die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, vorher sie stammen und an wen sie weitergeleitet worden.
Außerdem sind natürlich kostenpflichtige Selbstauskünfte (Bonitätsauskünfte) immer möglich. Diese Auskünfte können online auf der Webseite der SCHUFA bestellt bzw. eingesehen werden.
Seien Sie immer gut informiert, bevor Sie eine SCHUFA-Klausel unterschreiben!