Sie möchten einen negativen SCHUFA Eintrag löschen lassen oder eine falsche Eintragung berichtigen?
Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen eine Löschung bzw. eine vorzeitige Löschung möglich ist und wie Sie vorgehen sollten.
Die wichtigsten Fristen für die Löschung einzelner Merkmale finden Sie in einem gesonderten Beitrag.
SCHUFA Eintragungen können grundsätzlich jederzeit gelöscht werden, wenn sie rechtswidrig sind.
Falsche Eintragungen muss die SCHUFA entweder löschen oder richtigstellen.
Ist der negative Eintrag jedoch rechtmäßig und richtig, besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
Falsche Eintragungen können Ihre Bonität belasten, gleichgültig ob sie positiv oder negativ sind.
Selbst ein positiver oder neutraler Eintrag kann Auswirkungen auf die von den verschiedenen Wirtschaftsauskunfteien ermittelten Scorewerten haben.
Deswegen ist es wichtig, wenigstens bei der SCHUFA regelmäßig kostenlose Selbstauskünfte einzuholen und die Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen.
Sie sollten selbst kleine Fehler unverzüglich berichtigen lassen.
Schon eine falsche Adresse oder nur eine falsche Hausnummer ist ein Grund für einen Berichtigungsantrag.
Einige Wirtschaftsauskunfteien bieten Geoscoring an, für das richtige Adressangaben entscheidend sind.
Die SCHUFA nutzt Adressdaten zur Berechnung ihrer Bonitätswerte, sofern andere Daten nicht zur Verfügung stehen oder ihre Vertragspartner dies wünschen.
Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die SCHUFA als die wichtigste Wirtschaftsauskunftei.
Die Ausführungen gelten aber sinngemäß für jede andere Wirtschaftsauskunftei wie arvato Infoscore, Creditreform Boniversum, Deltavista oder Bürgel.
Alle Wirtschaftsauskunfteien müssen Datensätze löschen und gegebenenfalls berichtigen, wenn sie falsch sind oder der Eintrag der Daten rechtswidrig erfolgt ist.
Falsche und rechtswidrige SCHUFA Eintragungen nach Fallgruppen
Fehlerhafte oder unzulässige Eintragungen in die Dateien der verschiedenen Wirtschaftsauskunfteien sind relativ häufig. Am saubersten arbeitet noch die SCHUFA. Andere Auskunfteien sind deutlich nachlässiger.
Falsche oder rechtswidrige SCHUFA Einträge lassen sich bestimmten Fallgruppen zuordnen. Die wichtigsten Fallgruppen sind:
- Von der SCHUFA selbst veranlasste Fehler. Persönliche Daten wie Anschriftendaten sind falsch oder veraltet. Löschungen unterbleiben, obwohl die Löschungsfrist abgelaufen ist.
- Fehler, die durch unterlassene oder unzutreffende Datenübermittlung durch Vertragspartner beruhen.
- Rechtswidrige Datensätze, deren Meldung durch Vertragspartner unzulässig ist, und die deshalb nicht hätten eingetragen werden dürfen.
Die meisten Fehler werden nicht von der SCHUFA selbst veranlasst. Sie fallen in den Verantwortungsbereich der Vertragspartner.
Tipp: Überprüfen Sie die Informationen in Ihrer Selbstauskunft anhand dieser drei Fallgruppen. Formulieren Sie entsprechende Fragen, wie zum Beispiel:
Sind meine Anschriftendaten und mein Alter richtig angegeben?
Sind noch Daten vorhanden, die hätten gelöscht werden müssen?
Ist der letzte ordnungsgemäß abgewickelte Kredit eingetragen?
Ist mein Girokonto eingetragen und sind die Daten zutreffend?
Sind Zahlungen auf unstreitige, fällig gestellte Forderungen korrekt vermerkt?
Sind eventuell unbezahlte, aber bestrittene oder gestundete Forderungen fälschlicherweise eingetragen und als Negativmerkmal vermerkt?
Sind überhaupt die Daten über noch nicht gelöschte Geschäftsvorfälle vollständig und korrekt?
Berichtigung und Löschung falscher Eintragungen
Wie kann ich einen SCHUFA Eintrag löschen oder berichtigen lassen?
Liegt der Fehler bei der SCHUFA selbst, sind Berichtigungen und/oder Löschungen in der Regel kein Problem.
Wenden Sie sich direkt an die SCHUFA, und bitten Sie, die Löschung oder die Berichtigung vorzunehmen. Fügen Sie dem Schreiben gegebenenfalls Unterlagen bei, aus denen sich die richtigen Daten ergeben.
Komplizierter wird es, wenn ein Partnerunternehmen der SCHUFA der eigentliche Verursacher einer rechtswidrigen oder unrichtigen Eintragung ist.
In diesem Fall muss das Unternehmen, beispielsweise die Bank, der Onlinehändler oder das Telekommunikationsunternehmen einbezogen werden.
Wenden Sie sich also zunächst an denjenigen, der die in Rede stehende Eintragung unmittelbar veranlasst hat.
Ist ein Inkassounternehmen oder ein Anwalt für die problematische Eintragung direkt verantwortlich, so sind diese die richtigen Ansprechpartner.
Wenden Sie sich in solchen Fällen nicht an das Unternehmen, welches den Anwalt oder das Inkassobüro beauftragt hat.
Stellen Sie Ihren Sachverhalt gegenüber dem Verursacher der Eintragung dar, widersprechen Sie dem Sachverhalt und der erfolgten Eintragung und bitten Sie ihn, die Angelegenheit gegenüber der SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien zu bereinigen.
Bitten Sie darüber hinaus um ein Bestätigungsschreiben an Sie, in dem der Sachverhalt zurechtgerückt wird.
Schicken Sie das Bestätigungsschreiben in Kopie wenigstens an die SCHUFA und lassen Sie sich von der Wirtschaftsauskunft die Bereinigung ihrer Datei bestätigen.
Sich zuerst an die SCHUFA zu wenden, ist nicht empfehlenswert, weil das verantwortliche Unternehmen die unzulässigen Eintragungen bei allen Wirtschaftsauskunfteien bereinigen muss.
Bitten Sie den Verursacher um eine entsprechende Bestätigung.
Die Anschrift für Beschwerden lautet:
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 103441
50474 Köln
Weigert sich die SCHUFA, von ihr selbst verursachte Falscheintragungen richtigzustellen oder zu löschen, können Sie sich an den SCHUFA Ombudsmann wenden.
SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
Leider wird die Berichtigung sehr häufig Schwierigkeiten bereiten, wenn die Fehler von Vertragspartnern der SCHUFA verursacht wurden oder wenn diese Vertragspartner rechtswidrige Eintragungen bewirkt haben.
Die Vertragspartner sind häufig nicht bereit, ihre Fehler einzugestehen.
Sie können sich natürlich auch in diesen Fällen zunächst an den Ombudsmann wenden. In der Regel wird dieser Umweg jedoch nicht zum Erfolg führen.
Stellt sich heraus, dass die Vertragsunternehmen der SCHUFA sich querstellen, bleibt nur die Einschaltung eines auf Schufafragen spezialisierten Anwalts, vielleicht auch einer Verbraucherberatung.
Grundsätzlich können Sie Ihren Anspruch auf Berichtigung oder Löschung des rechtswidrigen SCHUFA-Eintrags selbst verfolgen und beispielsweise eine einstweilige Anordnung beim Amtsgericht beantragen.
Die zuständigen Stellen beim Amtsgericht werden sie bei der formal korrekten Formulierung des Antrags unterstützen.
Wegen der Kompliziertheit der Materie ist dieser Weg aber nicht empfehlenswert.
Machen Sie auch nicht den Fehler, mit der Bank oder anderen Unternehmen bzw. deren Rechtsvertretern in Verhandlungen oder langen Schriftverkehr einzutreten.
Rechtsfragen um SCHUFA-Löschungen sind kompliziert.
Kleine Einzelheiten können über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Überlassen Sie deshalb die rechtliche Auseinandersetzung Fachleuten.
Eine Liste von Anwälten, die sich mit Schufafragen beschäftigen, finden Sie beispielsweise auf Anwalt.de.
Rechtswidrige SCHUFA Eintragungen: Beispielfälle
Die folgenden Beispiele beziehen sich im Wesentlichen auf sogenannte weiche negative SCHUFA Eintragungen.
Weiche Eintragungen sind alle Einträge, die keine harten SCHUFA-Merkmale sind.
Harte SCHUFA-Merkmale sind eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl, Insolvenz sowie unbezahlte rechtskräftig titulierte Forderungen.
Bei weichen Eintragungen muss eine Interessenabwägung stattfinden. Nur wenn diese zulasten des Betroffenen Verbrauchers ausgeht, ist der Eintrag zulässig.
Die Gerichte haben viele Einzelfälle zugunsten der Betroffenen entschieden und festgestellt, dass eine Abwägung der Interessen den negativen SCHUFA Eintrag nicht rechtfertigt.
Der Grundsatz der Interessenabwägung hat vor allem Einfluss auf das Verfahren, welches einem Eintrag vorausgehen muss.
1. Eine fällige Forderung darf nur eingetragen werden, wenn
- mindestens zweimal eine Mahnung erfolgte,
- zwischen beiden Mahnungen ein Zeitraum von mindestens vier Wochen lag,
- in einer der beiden Mahnungen der negative SCHUFA Eintrag angedroht wurde,
- der Betroffene Verbraucher die Forderung nicht bestritten oder anerkannt hat.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, darf die offene Forderung nicht als Negativmerkmal eingetragen werden.
Tipp: Haben Sie Einwendungen gegen die geltend gemachte offene Forderung, teilen Sie dies Ihrem Vertragspartner mit einer kurzen Beschreibung der Gründe schriftlich per Einschreiben mit.
Mündlich oder schriftlich anerkannte Forderungen hingegen dürfen eingetragen werden.
Eine Anerkennung ist schnell ausgesprochen.
Es reicht schon ein Zahlungsversprechen zu einem bestimmten Termin, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder das einfache Zugeständnis, den Betrag im Grunde zu schulden.
2. Eine fristlose Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges darf nur eingetragen werden, wenn sie vorher entsprechend informiert wurden und Zahlungen weiterhin ausbleiben.
3. Die Übermittlung einer Kontokündigung wegen Überziehung des eingeräumten Dispos kann nach den Grundsätzen der Interessenabwägung in Einzelfällen rechtswidrig sein.
4. Eine materiell begründete Verjährungseinrede (die Verjährungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein und der Betroffene muss sich auf Verjährung berufen) führt zur Löschung bzw. zum Widerruf einer negativen SCHUFA Eintragung.
5. Ein anhängiges Gerichtsverfahren (Mahnbescheid, Klage) wird nicht weiter betrieben, nachdem der Verbraucher der Forderung widersprochen hat.
Bei Mahnbescheiden ist dies nicht selten der Fall. Entsprechende Eintragungen müssen gelöscht werden.
6. Wird eine offene aber anerkannte Forderung nach SCHUFA Eintrag beglichen, muss der Eintrag mit einem Erledigungsvermerk versehen werden.
Fehlt dieser Vermerk, weil der Gläubiger die Zahlung nicht gemeldet hat oder die SCHUFA den Vermerk versehentlich unterlassen hat, besteht ein Anspruch auf Berichtigung.
7. Formale Fehler im Rahmen der Rechtsverfolgung können die Rechtswidrigkeit des entsprechenden Eintrags zur Folge haben.
Beispiel: Eingetragen ist eine unerledigte rechtskräftig durch Urteil titulierte Forderung. Aber das Urteil wurde aus unerfindlichen Gründen niemals zugestellt.
8. Die Löschung beglichener Forderungen sowie die Einhaltung der vorgesehenen Fristen scheint einfach geregelt zu sein.
In der Praxis kann die Berechnung der richtigen Löschfristen aber kompliziert sein. Dies gilt vor allem bei Saldomitteilungen. Hier werden häufig Fehler gemacht.
9. Wirtschaftsauskunfteien bereinigen bisweilen zweifelhafte Einträge im Kulanzweg ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wenn fachkundige Anwälte eingeschaltet werden.
Ein Beispiel berichtet die Berliner Anwaltsfirma AdvoAdvice.
Trotz einer eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung wurde ein Vollstreckungsbefehl erwirkt und eingetragen. Nach Intervention des Anwalts erklärte sich der Veranlasser der Eintragung zur Löschung bereit.
Vorzeitige Löschung von SCHUFA-Einträgen
Seit der Einführung der neuen DS-GVO haben sich die Regeln zur Löschung von personenbezogenen Daten geändert.
Wir stellen zunächst die neuen Regeln dar. Danach informieren wir aber auch noch über die alten Regeln.
Personenbezogene Daten über fällige, offene und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange der Ausgleich nicht bekannt gegeben wird.
Taggenau nach drei Jahren, gerechnet vom jeweiligen Ereigniseintritt (zum Beispiel Einmeldung der Forderung oder Saldenaktualisierung), wird die Notwendigkeit überprüft, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist.
Eine Löschung personenbezogener Daten zu Forderungen erfolgt taggenau drei Jahre nach Ausgleich. Auf Antrag der betroffenen Person findet aber eine individuelle Prüfung statt, ob die Speicherung der Daten noch möglich nötig ist.
Es kommt jetzt also nicht mehr auf die Höhe der Forderung an und auch nicht, wann genau sie ausgeglichen wurde.
Daten aus Schuldnerverzeichnissen (Vermögensauskunft, Haftbefehl) werden taggenau drei Jahre nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Die Löschung geschieht vorzeitig, wenn der Auskunftei (SCHUFA) eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen und mitgeteilt wird.
Informationen über Insolvenzverfahren oder Restschuld Befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder der Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.
Die gleiche Regelung gilt für Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder die Versagung der Restschuldbefreiung.
Die neuen Regeln sind im Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien niedergelegt. Einzelheiten können unter diesem Link nachgeschlagen werden.
Zum Vergleich hier die alten Regeln:
Auf eine vorzeitige Löschung rechtlich einwandfreier und richtiger SCHUFA Einträge gibt es keinen Anspruch.
In zwei Ausnahmefällen ist jedoch eine vollständige vorzeitige Löschung möglich, sofern die den Einträgen zugrunde liegenden Forderungen beglichen werden.
Offene Forderungen bis zu 2.000 Euro werden aus der Datei gelöscht, wenn sie noch nicht tituliert sind und innerhalb von sechs Wochen bezahlt und diese Zahlung der SCHUFA angezeigt wird.
Eidesstattliche Versicherungen und Haftbefehle können ebenfalls vollständig aus dem Datensatz entfernt werden.
Dazu ist es erforderlich, dass die den Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Verpflichtungen vollständig bereinigt werden.
Die vollständige Begleichung muss beim zuständigen Amtsgericht nachgewiesen werden. Der Rechtspfleger wird daraufhin die Einträge aus den amtlichen Verzeichnissen löschen.
Die SCHUFA und anderer Auskunfteien erhalten von der Löschung eine Mitteilung, und sie müssen daraufhin die negativen Einträge ihrerseits aus der Datei entfernen.
Sicherheitshalber, und um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Betroffene sich vom Rechtspfleger eine entsprechende Bescheinigung (einen Auszug aus dem Schuldnerregister) geben lassen und diese den Auskunfteien vor allem natürlich der SCHUFA vorlegen.